Betriebsarzt-Rechner

Einsatzzeit, Kosten, Angebotsvergleich, Budgetplanung

Berechnen Sie die Kosten und Einsatzzeiten
					für den Betriebsarzt, planen Sie Budgets und vergleichen Sie Angebote mit unserem Online-Rechner.
Berechnen Sie die Kosten und Einsatzzeiten	für den Betriebsarzt, planen Sie Budgets und vergleichen Sie Angebote mit unserem Online-Rechner.

Die Kosten für die betriebsärztliche Betreuung sind für Unternehmen oft schwer abzuschätzen. Zum einen sind die gesetzlichen Regelungen nicht gerade eingängig und transparent, zum anderen sind Angebote verschiedener Dienstleister für eine betriebsärztliche Betreuung oft nur schwer miteinander vergleichbar, verwenden zum Teil sehr unterschiedliche Abrechnungsmodelle oder enthalten versteckte Kosten.

Mehr Hintergrundinformation und Tipps rund um Betriebsarzt und Arbeitsschutz haben wir in unserer Rubrik Häufige Fragen für Sie zusammengestellt.

Mit diesem Online-Rechner wollen wir Ihnen helfen, den Überblick zu behalten bei

  • der Berechnung der Einsatzzeit eines Betriebsarztes in Ihrem Unternehmen.
  • der Kostenschätzung für eine betriebsärztliche Betreuung.
  • der Budgetplanung für mehrere Jahre.
  • dem Vergleich von Angeboten für eine betriebsärztliche bzw. arbeitsmedizinische Betreuung auf einer einheitlichen Vergleichsbasis.

In der aktuellen Version geht dieser Online-Rechner von einer Regelbetreuung aus. Andere Betreuungsformen, insbesondere die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) sind derzeit noch nicht berücksichtigt.

Für mehr Kostentransparenz berechnet das Programm Schätzungen für mehrere Jahre, denn erst dadurch werden unterschiedliche Angebote für die arbeitsmedizinische Vorsorge miteinander vergleichbar.

Der Rechner kann ohne Eingabe personenbezogener Daten verwendet verwerden, eingegebene Daten werden gemäß unserer Datenschutzrichtlinie behandelt. Das Programm wurde mit großer Sorgfalt erstellt, dennoch sind Fehler möglich und die ADIXUM® GmbH übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die korrekte Funktion. Bitte beachten Sie auch unser Impressum mit weiteren Angaben zu Datenschutz, Gewährleistung und Haftung.

Grundlage für die Kostenschätzung ist der zu erwartende Arbeitsaufwand für den Betriebsarzt. Dieser teilt sich in eine Einsatzzeit für die Grundbetreuung und den Aufwand für die betriebsspezifische bzw. anlassbezogene Betreuung auf. Die jeweiligen Aufwände erfassen Sie in den folgenden Eingabefeldern.

Sie können die eingegebenen Daten zurücksetzen oder einen gespeicherten Datensatz aus einer Datei auf Ihrem Computer laden. Den Button zum Speichern finden Sie nach einer Berechnung am Ende dieser Seite.

Die geladenen Daten konnten nicht verarbeitet werden.

Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst alle Tätigkeiten des Betriebsarztes, die nicht auf einem konkreten Anlass beruhen. Je nach Betriebsgröße sind dies insbesondere die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Begehung der Arbeitsplätze, Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) oder Beratung des Unternehmers zu zahlreichen weiteren Fragestellungen.

Der Online-Rechner ermittelt den Zeitaufwand für die Grundbetreuung nach Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2) für Ihren Betrieb. Die so errechnete Einsatzzeit wird bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern dann auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt.

Betriebsspezifische Betreuung
Anlassbezogene Betreuung

Neben der Grundbetreuung gehört zur Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 auch die betriebsspezifische (mehr als 10 Beschäftigte) bzw. anlassbezogene Betreuung (10 oder weniger Beschäftigte). Den überwiegenden Anteil hiervon nimmt aus betriebsärztlicher Sicht die arbeitsmedizinische Vorsorge ein (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge-Untersuchungen). Dazu können weitere Aufwände für Tätigkeiten des Betriebsarztes entstehen bei besonderen Anlässen nach DGUV V2 Anlage 1 wie z.B.

  • Einführung neuer Arbeitsmittel, Gefahrstoffe oder Verfahren mit Gefährdungspotenzial
  • Unfällen und Berufskrankheiten
  • Notwendigkeit besonderer Unterweisungen (z.B. Infektionsschutz, Erste Hilfe, ...)
  • Suchterkrankungen, Arbeitsplatzwechsel, Eingliederung und Wiedereingliederung
  • Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Größere Betriebe übertragen dem Betriebsarzt zudem weitere Aufgaben nach DGUV V2 Anhang 4 wie z.B.

  • Entwicklung und Einführung von Schutzkonzepten und Präventionsmassnahmen (z.B. Hautschutzplan)
  • Mitwirkung bei Verbesserungen im Bereich der Ergnonomie (z.B. Bürostühle und -ausstattung), Arbeitsorganisation (z.B. Schichtarbeit) und Arbeitspsychologie (z.B. psychische Belastungen)
  • Organisation der Ersten Hilfe bei Unfällen und Notfällen
  • Betreuung von Personengruppen, für die besondere gesetzliche Vorschriften gelten (z.B. Schwangere, Schichtarbeiter, Jugendliche)
  • Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen und Mitarbeit bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilungen

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Grundlage für den Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in erster Linie die vorliegenden Gefährdungen der Mitarbeiter an ihren jeweiligen Arbeitsplätzen im Betrieb. Die Notwendigkeit von Pflicht- und Angebotsvorsorgen ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV, der eine detaillierte Liste von Gefährdungen und dazu vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgen enthält.

Die in diesem Zusammenhang oft genannten "Grundsätze" (G-Untersuchungen) stellen eine alternative Klassifizierung der Unfallversicherungsträger dar. Sie wurden vor Einführung der ArbMedVV entwickelt, die heute die gesetzliche Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge darstellt. Letztlich entscheidet der Betriebsarzt nach Art der Gefährdung im Rahmen seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde, welche konkreten medizinischen Untersuchungen für einen Mitarbeiter im Einzelfall notwendig sind. Es gibt also keine zwingende Zuordnung von G-Untersuchungen zu den Vorschriften der ArbMedVV, vielmehr kommt es auf den Arbeitsplatz des Mitarbeiters an. Aus praktischen Gründen orientieren sich jedoch viele Betriebsärzte (und teilweise auch dieser Rechner) nach wie vor an den "G-Ziffern", weil durch jede Ziffer ein relativ gut umschriebenes Programm an konkreten medizinischen Untersuchungen und Tätigkeiten vorgegeben ist, so dass Abläufe vereinfacht und Abrechnungsposten pauschalisiert werden können.

Dieser Abschnitt ist nach der ArbMedVV gegliedert, damit zu beschriebenen Gefährdungen Mitarbeiter direkt zugeordnet werden können. Soweit sinnvoll, sind in den einzelnen Abschnitten die "Grundsätze" (G-Untersuchungen) angegeben, die für die beschriebene Gefährdung in Betracht kommen. Beachten Sie dabei bitte, dass ein Betriebsarzt in Kenntnis des konkreten Arbeitsplatzes anders entscheiden kann.

Tragen Sie bitte in den folgenden Abschnitten die Anzahl der Mitarbeiter ein, die eine der genannten Pflicht- oder Angebotsuntersuchungen benötigen. Beachten Sie dabei bitte, dass ein Mitarbeiter durchaus mehrere Untersuchungen benötigen kann (und die Summe der Untersuchungen damit größer als die Anzahl der Mitarbeiter sein kann), und dass hier nicht nach Vollzeit- und Teilzeitkräften unterschieden wird.

Eine detaillierte Auflistung von Kriterien wird angezeigt, wenn Sie auf die Buttons "↓ Pflichtvorsorge" oder "↓ Angebotsvorsorge" klicken.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Gelistete Gefahrstoffe nach ArbMedVV

Tätigkeit mit Acrylnitril, Alkylquecksilberverbindungen, Alveolengängiger Staub (AStaub), Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Arsen und Arsenverbindungen, Asbest, Benzol, Beryllium, Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, Cadmium und Cadmiumverbindungen, Chrom-VI-Verbindungen, Dimethylformamid, Einatembarer Staub (EStaub), Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol), Hartholzstaub, Kohlenstoffdisulfid, Kohlenmonoxid, Methanol, Nickel und Nickelverbindungen, Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material), weißer Phosphor (Tetraphosphor), Platinverbindungen, Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen, Schwefelwasserstoff, Silikogener Staub, Styrol, Tetrachlorethen, Toluol, Trichlorethen, Vinylchlorid, Xylol (alle Isomeren).

Beinhaltet unter anderem DGUV-Grundsätze G 1.1, G 1.2, G 1.3, G 1.4, G 3, G 4, G 5, G 6, G 7, G 8, G 9, G 10, G 11, G 12, G 14, G 15, G 16, G 19, G 24, G 29, G 32, G 33, G 34, G 36, G 38, G 40, G 44, G 45

  • wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird
  • wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird
  • wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann
  • wenn eine Exposition gegenüber den gelisteten Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat
  • wenn bei Tätigkeiten mit einem nicht vorstehend gelisteten Gefahrstoff eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • als nachgehende Vorsorge nach einer früheren Tätigkeit mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • wenn eine Exposition gegenüber den gelisteten Gefahrstoffen nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat
  • wenn bei Tätigkeiten mit einem nicht vorstehend gelisteten Gefahrstoff eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
  • als nachgehende Vorsorge nach einer früheren Tätigkeit mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
    • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist
    • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden

Feuchtarbeit (G 24)

  • bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag
  • bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag

Schweißen und Trennen von Metallen (G 39)

  • bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch
  • bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch

Staubbelastung (G 1.4, G 23)

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Überschreitung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft
  • bei Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm je Kubikmeter einatembarem Staub
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Mehlstaub bei Einhaltung einer Mehlstaubkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter Luft

Isocyanate (G 27)

  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter eingehalten wird

Blei und Bleiverbindungen (G 2)

Pb
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei und anorganischen Bleiverbindungen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 0,075 Milligramm pro Kubikmeter
  • als nachgehende Vorsorge bei früheren Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen

Schädlingsbekämpfung, Begasung, Hochtemperaturwollen

Beinhaltet unter anderem G 4, G 6, G 7, G 23, G 24, G 28, G 40

  • bei Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können
  • bei Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung
  • bei Begasungen nach der Gefahrstoffverordnung
  • als nachgehende Vorsorge bei früheren Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen

Sonstige Gefahrstoffe

  • bei Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial
  • bei Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere durch Versprühen von Epoxidharzen
  • bei Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die sonst keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist
  • bei Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen
  • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sonstigen atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Stoffen, für die sonst keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen

Diese Vorsorgen sind alle dem DGUV-Grundsatz G 42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) zuzuordnen.

Gelistete Arbeitsstoffe und Organismen nach ArbMedVV

Tätigkeit mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4 oder mit Bacillus anthracis, Bartonella bacilliformis, Bartonella henselae, Bartonella quintana, Bordetella pertussis, Borelia burgdorferi, Borelia burgdorferi sensu lato, Brucella melitensis, Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei), Chlamydophila pneumoniae, Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme), Coxiella burnetii, Francisella tularensis, Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus, Gelbfieber-Virus, Helicobacter pylori, Hepatitis-A-Virus (HAV), Hepatitis-B-Virus (HBV), Hepatitis-C-Virus (HCV), Influenzavirus A oder B, Japanenzephalitisvirus, Leptospira spp., Masernvirus, Mumpsvirus, Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis, Neisseria meningitidis, Poliomyelitisvirus, Rubivirus, Salmonella typhi, Schistosoma mansoni, Streptococcus pneumoniae, Tollwutvirus, Treponema pallidum (Lues), Tropheryma whipplei, Trypanosoma cruzi, Yersinia pestis, Varizelle-Zoster-Virus (VZV) oder Vibrio cholerae.

  • bei gezielten Tätigkeiten mit den genannten Arbeitsstoffen oder Organismen
  • bei gezielten Tätigkeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 4

Forschungseinrichtungen oder Laboratorien

  • bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien hinsichtlich eines biologischen Arbeitsstoffes aus der vorstehenden Liste der Arbeitsstoffe und Organismen oder der Risikogruppe 4

Tuberkuloseabteilungen und andere pulmologische Einrichtungen

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mycobacterium bovis oder Mycobacterium tuberculosis

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Bordetella pertussis, Hepatitis-A-Virus (HAV), Masernvirus, Mumpsvirus oder Rubivirus
  • bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV), dies gilt auch für Bereiche, die der Versorgung oder der Aufrechterhaltung dieser Einrichtungen dienen

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern (ohne reine Betreuungseinrichtungen, Kindergärten, Kinderkrippen)

Zusätzliche Vorsorgepflicht, über den vorstehenden Punkt (Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen) hinaus. Die Pflichtvorsorge aus dem vorherigen Punkt ist daher zusätzlich durchzuführen.

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Kindern hinsichtlich Varizella-Zoster-Virus (VZV)

Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (Seniorenheime, Pflegeheime, Kindergärten, Kinderkrippen)

  • bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV), Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern (Kindergärten, Kinderkrippen)

Zusätzliche Vorsorgepflicht, über den vorstehenden Punkt (Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen) hinaus. Die Pflichtvorsorge aus dem vorherigen Punkt ist daher zusätzlich durchzuführen.

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV)

Notfall- und Rettungsdienste

  • bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

Pathologie

  • bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV)

Kläranlagen oder Kanalisation

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV)

Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung

  • bei regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn dabei der Übertragungsweg gegeben ist, hinsichtlich Chlamydophila psittaci (aviäre Stämme)

Tätigkeiten in einem Tollwut gefährdeten Bezirk

  • bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Tollwutvirus

Tätigkeiten in oder in der Nähe von Fledermausunterschlupfen

  • bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäischem Fledermaus-Lyssavirus (EBLV 1 und 2)

Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos

  • bei regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich Borrellia burgdorferi oder in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus

Andere Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

  • nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4 bei Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben oder erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen oder Tieren einschließlich deren Transport
  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht (soweit keine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist)
  • gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen (soweit keine Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist)
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen, für die nicht explizit eine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen ist
  • wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder wenn bereits eine Infektion erfolgt ist
  • Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war

Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Hitzebelastung und Kältebelastung (G 21, G 30)

  • bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
  • bei Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter)

Lärmbelastung (G 20)

Die angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Lärmbelastung am Arbeitsplatz, die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten wird dabei nicht berücksichtigt.

  • bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden
  • bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden

Vibration (G 46)

  • wenn der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-ArmVibrationen erreicht oder überschritten wird
  • wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 1,15 m/s2 in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit GanzkörperVibrationen erreicht oder überschritten werden
  • wenn der Auslösewert A(8) = 2.5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-ArmVibrationen überschritten wird
  • wenn der Auslösewerte A(8) = 0.5 m/s2 für Tätigkeiten mit GanzkörperVibrationen überschritten wird

Taucherarbeiten (G 31)

  • Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird

Inkohärente optische Strahlung (G 17)

  • Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung überschritten werden
  • Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung überschritten werden können

Körperliche Belastungen (G 46)

Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind.

  • Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten
  • repetitive manuelle Tätigkeiten
  • Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen

Weitere Tätigkeiten

Tragen von Atemschutzgeräte (G 26)

  • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
  • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern

Auslandsaufenthalte Reisetätigkeit (G 35)

  • bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war

Bildschirmtätigkeiten (G 37)

  • bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Untersuchungen und Leistungen auf Kundenwunsch

In vielen Betrieben erbringt der Betriebsarzt zusätzliche Leistungen, die über die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorge hinaus benötigt oder gewünscht werden. Ihren Bedarf an solchen zusätzliche Leistungen können Sie in den folgenden Feldern erfassen.

Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen

Der §7 ArbSchG verpflichtet Arbeitsgeber dazu, bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte zu berücksichtigen, ob diese auch in der Lage sind, die notwendigen Vorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Ziel ist neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Schutz unbeteiligter Dritter. Daher sind diese Untersuchungen insbesondere dann angezeigt, wenn von den Tätigkeiten auch eine Gefährung für Dritte ausgehen kann.

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit (G 25)

  • zum Führen von Kraftfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind (Pkw, Motorräder, Schlepper, Lkw, Omnibusse, sonstige Kraftfahrzeuge für den Personentransport)
  • zum Führen von Schienenfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind (Triebfahrzeuge von Eisenbahnen, Straßenbahnen, U­Bahnen, Materialbahnen)
  • zum Führen spezieller Fahrzeuge
    • Flurförderzeugen, Gabelstapler, Regalbediengeräten
    • Karne, Hebebühnen
    • Erdbaumaschinen, fahrbare Arbeitsmaschinen
    • Luftfahrtbodengeräte
    • Pistenpflegegeräten
    • Förder­ und Seilbahnmaschinen
  • weitere Steuertätigkeiten
    • Steuern von Manipulatoren
    • Steuern von Hubarbeitsbühnen, Winden, Förderanlagen
  • weitere Überwachungstätigkeiten
    • in größeren Leitständen, Messwarten, Kontrollräumen, Überwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen
    • bei Seilschwebebahnen und Schleppliften, an Prüfgeräten der zerstörungsfreien Prüfung

Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41)

  • sofern eine durchgehende Sicherung gegen Absturz nicht gewährleistet ist bei Arbeiten an
    • Freileitungen und Fahrleitungen
    • Antennenanlagen
    • Brücken, Masten, Türme, Schornsteine
    • Flutlichtanlagen
    • Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau)
    • Schächte und Blindschächte im Bergbau
    • Gerüstbauarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten
  • als Wunschuntersuchung für Mitarbeiter, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind

Einstellungsuntersuchung auf Veranlassung des Arbeitgebers

  • auf Veranlassung des Arbeitgebers

Untersuchungen und Unterweisungen nach besonderen Rechtsvorschriften

Für einige Personengruppen bestehen zusätzliche Untersuchungs- und Belehrungspflichten. Geben Sie hier die Anzahl der Untersuchungen oder Beratungen ein, die Sie voraussichtlich pro Jahr benötigen.

Zusätzliche Beratungsleistungen

Hier erfassen Sie zusätzliche Beratungsleistungen und nicht-medizinische Tätigkeiten des Betriebsarztes, die nicht bereits in den oben erfassten Leistungen enthalten sind. Typische Beispiele sind

Stunden/Jahr

Kostenschätzung

Kalkulationsgrundlagen

Für die Berechnung einer Kostenschätzung benötigt dieser Online-Rechner noch ein paar zusätzliche Angaben von Ihnen. Hier können Sie auch Daten aus einem Angebot eintragen. Wählen Sie dann den Modus "Angebotsvergleich", um die Kosten dieses Angebots für Ihren oben ermittelten Aufwand zu berechnen.

%/Jahr

Grundbetreuung

%
(entspricht 70 % für die Fachkraft für Arbeitssicherheit)
EUR/Stunde

Betriebsspezifische Betreuung, Anlassbezogene Betreuung

Abrechnung Vorsorgeuntersuchungen
Preisliste

Die vorgeschlagenen Angaben beziehen sich auf eine Berechnung des VDBW zum Preis arbeitsmedizinischer Untersuchungen analog GOÄ zum 1,3-fachen Satz aus dem Jahr 2011. Sie können die Werte mit eigenen Angaben aus einem Angebot überschreiben. Preislisten für arbeitsmedizinische Untersuchungen finden Sie von verschiedenen Anbietern im Internet.

EUR
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EUR
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EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR
EUR/Stunde
%
EUR
EUR

Einsatzzeit und Kostenschätzung

Auch wenn es eigentlich klar ist, sei hier nochmals explizit angemerkt

  • Die berechneten Kosten und Aufwände basieren auf den von Ihnen eingegebenen Daten und anderen, frei zugänglichen Quellen.
  • Sie stellen KEIN ANGEBOT der ADIXUM® GmbH zur Übernahme einer arbeitsmedizinischen Betreuung oder anderer Leistungen dar.
  • Die hier zu Grunde gelegte Kalkulation ist stark vereinfacht und entspricht weder dem Kalkulationsschema der ADIXUM® GmbH noch dem eines unserer Wettbewerber.

Mehr Hintergrundinformation und Tipps rund um Betriebsarzt und Arbeitsschutz haben wir in unserer Rubrik Häufige Fragen für Sie zusammengestellt, speziell auch zu den Themen Kosten, Vertrag und Abrechnung.

Beachten Sie bitte, dass zur Abschätzung der Kosten mit diesem Online-Rechner einige vereinfachende Annahmen getroffen werden, so dass die tatsächlichen Kosten sowohl höher als auch niedriger als diese Schätzung ausfallen können

  • Der tatsächliche Aufwand für die Grundbetreuung kann höher oder niedriger ausfallen als die berechnete Einsatzzeit. Insbesondere bei einer Erstbetreuung ist mit einem höheren Aufwand zu rechnen, weil viele Unterlagen neu erarbeitet werden müssen.
  • Der Umfang der arbeitsmedizinischen Vorsorge richtet sich nach dem ärztlichen Ermessen und hängt vom gesundheitlichen Status jedes Mitarbeiters und dessen individueller Gefährung ab.
  • Die Kosten und Aufwände für einzelne Vorsorgeuntersuchungen berücksichtigen die typischen Untersuchungen und Laborparameter. Im Einzelfall können weitere Untersuchungen und Laborwerte notwendig sein.
  • Die Wiederholungsfristen für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind Richtwerte, der Betriebsarzt kann Nachuntersuchungen in kürzeren Zeitabständen festlegen.
  • Wunschvorsorgen der Mitarbeiter sind nicht berücksichtigt. Hierzu zählt auch zusätzlicher Gesprächsbedarf mit dem Betriebsarzt, z.B. auf Grund psychischer Belastungen am Arbeitsplatz oder im Zusammenhang mit betrieblichem Eingliederungsmanagement.
  • Je nach lokaler Marktlage können Stundensätze und Preise für betriebsärztliche Leistungen stark variieren.
  • Die Abrechnungsmodalitäten können von Anbieter zu Anbieter stark variieren, vielfach kommen Pauschalierungen zum Einsatz, Mengen werden aufgerundet (z.B. je angefangene halbe Stunde, mindestens halbe Tage, etc.) oder Staffelpreise vereinbart.
  • Bei mehreren Vorsorgeuntersuchungen beim selben Mitarbeiter ergeben sich oft Synergien.
  • Oft wird nicht zwischen Grund- und betriebsspezifischer Betreuung unterschieden, jeweilige Aufwände werden miteinander verrechnet.
  • Die Preise und Stundensätze der Anbieter basieren auf verschiedenen Kalkulationsgrundlagen, verschiedene Kosten sind bereits eingepreist oder werden separat in Rechnung gestellt.
  • ... sowie zahlreiche weitere Feinheiten, die im Onlinerechner nicht berücksichtigt werden können ...
Grundbetreuung

Einsatzzeit

Nach ASiG §11 arbeiten in Ihrem Betrieb Beschäftigte. Diese Anzahl ist die Basis für den Umfang der Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2.

Demnach müssen Sie in Ihrem Betrieb auch einen Arbeitsschutzausschuss bilden.
Einen Arbeitsschutzausschuss müssen Sie demnach nicht bilden.

Ihr Betrieb gehört zur Betreuungsgruppe . Weil Ihr Betrieb nicht mehr als 10 Beschäftigte besitzt (DGUV Vorschrift 2 Anlage 1), sind keine bestimmten Einsatzzeiten für die Grundbetreuung vorgegeben. Bei gleichem Zeitansatz wie bei größeren Betrieben ist von einem mittleren Zeitaufwand von insgesamt Stunden pro Jahr in der Grundbetreuung auszugehen.

Die DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft sieht in diesem Fall eine Wiederholung der Grundbetreuung alle Jahre vor.

Ihr Betrieb gehört zur Betreuungsgruppe , in der pro Mitarbeiter und Jahr eine Einsatzzeit von Stunden vorgesehen ist. Insgesamt ergibt sich damit Einsatzzeit von Stunden pro Jahr in der Grundbetreuung, die sich auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt.

Beim vereinbarten Anteil von % entfallen auf den Betriebsarzt Stunden pro Jahr und Beschäftigtem

(die Einsatzzeit des Betriebsarztes muss nach DGUV Vorschrift 2 mindestens 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem betragen)
, insgesamt also Stunden pro Jahr.

Kostenschätzung

Mit dem angegebenen Stundensatz von EUR ergeben sich somit mittlere Kosten von ca. EUR (zzgl. USt.) pro Jahr bzw. Gesamtkosten von EUR (zzgl. USt.) in 5 Jahren.

Betriebsspezifische Betreuung
Anlassbezogene Betreuung

Arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Untersuchungen

In die arbeitsmedizinische Vorsorge müssen Sie natürlich alle Mitarbeiter in Ihrem Betrieb einbeziehen.

Für die Kostenschätzung werden der angegebenen Stundensatz ggf. zuzüglich Vor-/Nachbereitung verwendet und reguläre Untersuchungsintervalle angenommen. Die Dauer der einzelnen Untersuchungen richtet sich nach Berechnungen des VDBW.

Die Kostenschätzung erfolgt unter Annahme regulärer Untersuchungsintervalle und der von Ihnen angegebenen Preisliste.

Aus Ihren Angaben ergeben sich dann folgende jährliche Zeitaufwände und Kosten, die nach §4 Abs. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Jahr
Zeitbedarf
Kosten
Stunden
EUR

Weitere Leistungen benötigen Sie nach Ihren Angaben von Ihrem Betriebsarzt nicht.

Weitere Leistungen des Betriebsarztes führen zu Kosten von EUR (zzgl. USt.) pro Jahr.

Zusammen ergeben sich für die betriebsspezifische bzw. anlassbezogene Betreuung mittlere Kosten von ca. EUR (zzgl. USt.) pro Jahr bzw. Gesamtkosten von EUR (zzgl. USt.) in 5 Jahren.

Zusammenfassung

Einsätze und Kosten

Grundbetreuung und betriebsspezifische/anlassbezogene Betreuung finden überwiegend vor Ort im Betrieb statt. Damit ergeben sich unter Einschluss möglicher Fahrtkosten folgende Gesamtkosten pro Jahr, die zum Teil der Umsatzsteuer unterliegen.

Jahr
Einsatz-
Kosten
USt.
tage
EUR
EUR

Gesamtkosten

Damit fallen für die betriebsärztliche Betreuung Gesamtkosten von EUR ( EUR + EUR USt.) in 5 Jahren an. Hieraus ergeben sich mittlere Kosten von EUR brutto pro Jahr ( EUR + EUR USt.).

Zusätzlich fallen oft noch Kosten z.B. für besondere Laborleistungen, Impfstoffe, spezielle Untersuchungen etc. an, die hier nicht berücksichtigt sind.

Ihren Angaben zufolge kann Ihnen die ADIXUM® GmbH wahrscheinlich ein attraktives Angebot für die arbeitsmedizinische Betreuung Ihres Unternehmens unterbreiten.

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